Von der Schule am Steinhaus wird die Inklusion derzeit an der Grundschule in Kirchheim, Gemmrigheim und Löchgau (Grundschule) und den Gemeinschaftsschulen in Besigheim und Kirchheim umgesetzt. Das heißt, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch im Bereich Lernen können diesen Anspruch entweder in der Stammschule (Schule am Steinhaus) oder in den Inklusionsschulen einlösen.
Wir haben uns im Schuljahr 2012/2013 gemeinsam mit unseren Partnerschulen auf den Weg gemacht, entsprechende Rahmenbedingungen an der Grundschule zu schaffen, die Inklusion möglich machen. Dazu gehört vor allem die Stundenzuweisung einer Sonderschullehrkraft an der Grundschule, sowie die grundsätzliche Bereitschaft der Grundschule, Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf willkommen zu heißen, insbesondere. Ab dem Schuljahrjahr 2014/15 haben wir dieses Angebot ausgeweitet auf die Sekundarstufen der Friedrich-Schelling-Schule Besigheim und der Schule auf dem Laiern in Kirchheim.
Grundlage für die Inklusion bildet eine UN-Menschrechtskonvention, die allen Menschen ein Recht auf Teilhabe gibt. Im Zuge dessen hat man die Entscheidung, wo ein Kind beschult werden soll, an die Eltern übertragen:
„Eltern von Kindern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können künftig nach einer qualifizierten Beratung selbst entscheiden, ob ihr Kind eine Sonderschule oder eine allgemeine Schule besuchen soll. „Damit stärken wir den Elternwunsch: Es muss selbstverständlich werden, dass ein Kind mit Behinderung an einer allgemeinen Schule unterrichtet wird. Und die Sonderschulen sollen weiterhin ihrer wichtigen Aufgabe nachkommen können“, unterstrich Stoch. Die bisherige Pflicht zum Besuch der Sonderschule soll aufgegeben werden und in die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden Schule aufgehen. Auch nach der Schulgesetzänderung wird es kein absolutes Elternwahlrecht für eine bestimmte Schule geben. Ausschlaggebend für die Entscheidung muss vor dem Hintergrund des Elternwunsches immer die Realisierbarkeit des inklusiven Bildungsangebotes sein. Sollte die Schulverwaltung dem Elternwunsch nicht in der von ihnen bevorzugten Weise folgen, muss dies jeweils begründet werden. Dies könnte der Fall sein, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen für ein qualitätsvolles inklusives Angebot am gewünschten Standort nicht geschaffen werden können. Die Schulverwaltung muss ggf. gemeinsam mit den Eltern Alternativen für ein inklusives Bildungsangebot entwickeln.“ Quelle: http://www.km-bw.de/,Lde/Startseite/Schule